Satzung des Vereins TSV Elixier e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: Tanzsportverein Elixier ( e.V.). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen. Als Abkürzung ist TSV Elixier e.V. zulässig. Der Verein hat seinen Sitz in 09600 Weißenborn OT Berthelsdorf.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine oder mehrere Abteilungen einrichten.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des allgemeinen Sportes, insbesondere des Tanzsportes, sowie die Kultur auf dem Lande. Dabei betreibt der Verein auch die Jugendpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch unterhaltsame, kulturelle und sportliche Darbietungen. Der Tanzsportverein Elixier e.V. fördert den allgemeinen Breitensport, insbesondere Tanz- und Gardetanzsport, durch sportliche Übungen und Leistungen zur Erhaltung und Steigerung der sportlichen Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder sowie durch Mitgliedschaft in den fachlich zuständigen Verbänden. Der Tanzsportverein Elixier e.V. koordiniert die dafür erforderlichen Maßnahmen und kann sportliche Veranstaltungen durchführen.

(3) Zur weiteren Förderung der entstandenen und überlieferten Bräuche führt der Verein dieses Brauchtum in Handlungen und deren Sitte fort. Die Pflege und Weiterführung wird insbesondere durch die Ausübung des karnevalistischen Tanzsports in all seinen Disziplinen  im sportlichen und kameradschaftlichen Sinne vertieft und sichergestellt. Dieses Brauchtum wird ebenso mittels eigener Veranstaltungen im ansässigen Raum, sowie durch Gastauftritte bei befreundeten Vereinen, die ebenfalls das karnevalistische Brauchtum pflegen und Karnevalsvereinen, kultiviert.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist in jeder Beziehung unabhängig und parteipolitisch neutral.

(6) Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorgaben sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesene Fahrtund Telefonkosten bleiben hiervon unberührt.

(7) Der Verein finanziert seine Veranstaltungen aus den Einnahmen dieser, sowie aus Zuwendungen, Sammlungen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Förderndes Mitglieder können Betriebe, Einrichtungen und Einzelpersonen werden, die nicht an der Aufgabe des Tanzsportverein Elixier e.V. aktiv mitarbeiten, aber an der Förderung der gemeinnützigen Aufgaben des Tanzsportverein Elixier mitzuarbeiten bereit sind.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Person werden, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland hat und bereit ist, an den Aufgaben des Tanzsportverein Elixier mitzuarbeiten. Bei Minderjährigen muss die schriftliche Einwilligung der Eltern vorliegen.

(3) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nich  anfechtbar und muss nicht begründet werden. Im Falle einer Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ein erneuter Antrag kann frühestens zu Beginn des neuen Geschäftsjahres gestellt werden.

(5) Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.

(6) Alle Mitglieder, die im Verein bereits vor dessen Eintrag ins Vereinsregister organisiert waren, werden bei Anerkennung dieser Satzung im Verein übernommen.

(7) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(8) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Über die Höhe, Fälligkeit und eventuellen Aufnahmegebühr sowie evtl. Umlagen werden vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit festgesetzt( jährlich).

(9) Wird der Beitrag oder sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein auf schriftliche Mahnung( 3 Monate nach Fälligkeit) nicht beglichen, so kann das Mitglied auf Beschluss ausgeschlossen werden.

§ 4 Rechten und Pflichten

(1) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet  a) diese Satzung einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,

b) Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,

c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistung zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatz zu leisten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss bei schadhaftem Verstoß gegen die Satzung oder gegen Vereinsinteressen, Tod oder Auflösung des Tanzsportverein Elixier e.V..

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche, formlose Erklärung gegenüber dem Vorstand, bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter. Der Austritt kann nur am 30.06. und 31.12. erfolgen und muss beim Vorstand eingehen.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung in Anwesenheit des Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit. Davor ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.

(4) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung erheben. Der Beschluss ist endgültig. Der Rechtsweg bleibt davon unberührt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus der Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

(a) dem/der Vorsitzenden

(b) seiner/m Stellvertreter

(c) dem/ der Schatzmeister

(2) Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung kann erfolgen, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

(4) Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt. Abweichend davon wird die Jugendleiterin / der Jugendleiter für die Dauer von 4 Jahren gewählt, sofern sie /er Mitglied des Vereinsvorstandes ist.

(5) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn alle 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich festzulegen.

(7) Der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte;

2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4. die Verwaltung und Sicherung der Pflege des Vereinseigentums.

(8) Der Vorstand ist verantwortlich für das Jahres- und Veranstaltungs- sowie Sportprogramm und für die Archivierung des Vereinsschriftgutes. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

(9) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinsfinanzen nach Paragraph 8.

§ 8 Schatzmeister

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.

(2) Auszahlungen über 50,- Euro sind nur auf Anweisung des Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreters vorzunehmen.

(3) Unterschriftsberechtigt zur Auszahlung bis 50,- Euro ist der Schatzmeister, über 50,- Euro der Schatzmeister und der Vorstandsvorsitzender oder dessen Stellvertreter.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von 4 Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet den Bericht in der nächsten Mitgliederversammlung.

(2) Der Kassenprüfer hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Einsicht und Kontrolle der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar des Jahres und endet am 31. Dezember des Jahres.

§ 11 Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich eigenständig. Zur Verfügung stehende Mittel durch den TSV Elixier e.V. werden in eigener Zuständigkeit eingesetzt.

(2) Die Vereinsjugend ist an die Bestimmung der Satzung des TSV Elixier e. V. gebunden. Es erfolgt die Erstellung einer Jugendordnung durch die Vereinsjugend, welche der Vorstand des TSV Elixier e. V. bestätigt und danach in Kraft tritt.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belangen des Vereins erfordern, abgehalten.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

b) die Wahl der Kassenprüfer;

c) Beschlussfassung über Gemeinschaftsleistungen, Arbeitsplan

d) Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern

e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichtes der

Kassenprüfer

f) Entlastung des Vorstands;

g) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;

h) die Beschlussfassung über Satzung bzw. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(5) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen als Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

(6) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen durch Handhabung, kann aber auch

Beschluss der Mitgliederversammlung auch im Geheimen erfolgen. Der Beschluss ist auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung geben.

(7) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei persönlicher Betroffenheit besteht kein Stimmrecht.

§ 13 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

Es sollte folgende Daten erhalten:

Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut niederzuschreiben.

§ 14 Haftung

(1) Ehrenamtliche Tätige und Organträger, deren Vergütung dem Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachten, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und deren Eintrag ins Vereinsregister. Die geänderte Satzung ist von mindestens sieben Vereinsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 16 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

(1) Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weißenborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke (vorzugsweise sozialpädagogische Einrichtungen) zu verwenden hat.

(3) Die Auflösung des Vereins ist in das Vereinsregister einzutragen. Eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses ist der Anmeldung beizufügen. Das Schriftgut ist der Gemeindeverwaltung Weißenborn zwecks Archivierung zu übergeben.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Änderungen der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.09.2022 beschlossen und gilt vom Tage der Änderung an.

(2) Diese Satzung ist auf Grundlage der §§ 21-79 des Bürgerlichen Gesetzbuches errichtet.

Weißenborn, OT Berthelsdorf, den 30.09.2022